( § 34 EStG ) Kosten einer doppelten Haushaltsführung, die einem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass er seinen in einer anderen Gemeinde lebenden Eltern zur Obsorge verpflichtet ist, weil er sich anlässlich eines Übergabevertrages gegenüber seinen Geschwistern, die gleichzeitig auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichtet haben, dazu allein verpflichtet hat, sind mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung. VwGH 30.11.1999, 94/14/0137. (Beschwerde abgewiesen)