( § 9 Abs 1 Z 4 UrlG ) Bei einem laufenden Kündigungsanfechtungsverfahren sowie der Notwendigkeit der Arbeitsuche kann der Verbrauch des gesamten offenen Resturlaubs (hier: im Ausmaß von 63 Werktagen) auch während einer 4-monatigen Kündigungsfrist nicht zumutbar sein. Diese Umstände hindern einen Arbeitnehmer aber nicht, im Verlauf der 4 Monate seiner Kündigungsfrist auch einmal einen Urlaub von ca. 3 Wochen zu konsumieren, wenn er dies auch in den Jahren zuvor teilweise getan hat. Es macht keinen großen Unterschied; ob mit der Arbeitsuche 3 Wochen früher oder später begonnen wird; auch während eines laufenden Gerichtsverfahrens kann etwa ein 3 Wochen dauernder Urlaub konsumiert werden. Im vorliegenden Fall gebührt dem Arbeitnehmer daher eine Urlaubsentschädigung nur für 45 Urlaubstage. ASG Wien 14.09.1999, 20 Cga 81/98x, teilweise abgeändert - allerdings nicht betreffend die oben wiedergegebene rechtliche Beurteilung - durch OLG Wien 13. 7. 2000, 10 Ra 70/00p.