( § 9 Abs 1 Z 4 UrlG idF vor BGBl I 2000/44 ) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung bei Kündigung seitens des Arbeitgebers besteht, wenn die Kündigungsfrist mindestens 3 Monate beträgt und der Urlaub während der Kündigungsfrist nicht verbraucht werden kann oder dem Arbeitnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Für die Prüfung der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches gelten grundsätzlich dieselben Kriterien wie bei der Interessenabwägung nach § 4 Abs 1 UrlG. Entscheidend sind insbesondere die durch Urlaubspläne, Ferienzeiten der Kinder, Urlaubsansprüche des berufstätigen Ehepartners und das Bedürfnis nach einer gewissen Regelmäßigkeit und eines gewissen Zeitabstandes der Urlaube bestimmten Erholungsmöglichkeiten. In Hinblick auf die Weihnachtsferien und die Semesterferien sind dem Arbeitnehmer insgesamt 3 Wochen an Urlaubskonsumation zuzumuten, 33 Urlaubstage hingegen sind aber auch bei Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist unzumutbar. OLG Wien 17.12.1999, 9 Ra 247/99f, Revision unzulässig.