( § 82 lit f, lit d GewO, § 136 Abs 4 StGB ) Das laufende Zuspätkommen ist ein fortgesetzter Entlassungsgrund, bei dem die einzelnen Verfehlungen erst durch ihre Massierung für den Arbeitgeber unzumutbar werden. Ist eine solche Massierung gegeben, muss aber auch das Zuspätkommen im Anlassfall eine gewisse Mindestintensität aufweisen.