( § 2 Abs 2 Z 2 UStG, § 9 Abs 2 KStG, § 1 Abs 2 Z 2 GewStG ) Für das Vorliegen einer Organschaft in umsatzsteuerrechtlicher, körperschaftsteuerrechtlicher und gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht ist es erforderlich, dass die juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Obergesellschaft eingegliedert ist. Fehlen die für eine wirtschaftliche Eingliederung wesentlichen Kriterien, nämlich ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang und damit eine aufeinander abgestellte, sich gegenseitig ergänzende Tätigkeit, liegen die Voraussetzungen für eine Organschaft nicht vor, selbst wenn die finanzielle und die organisatorische Eingliederung gegeben ist (vgl. VwGH 20. 1. 1999, 96/13/0090, ARD 5024/17/99).