BMF 28.04.2000
Gemäß § 32 Z 4 lit b EStG ist im Falle des Widerrufs einer Privatstiftung gemäß § 34 Privatstiftungsgesetz der Stifter als Begünstigter zu behandeln. Auf Antrag des Stifters sind die Einkünfte um die im Zeitpunkt der seinerzeitigen Zuwendung an die Privatstiftung steuerlich maßgebenden Werte zu kürzen, was allerdings nur dann gilt, wenn der Stifter diese Werte nachweist.