BMF 08.08.2000
Schenkung
Die stiftungsmäßige Übertragung von entgeltlich erworbenen Kapitalanteilen auf eine Privatstiftung stellt keine Einbringung, d.h. keine tauschartige Sacheinlage, sondern eine unentgeltliche Zuwendung dar, bei der die Privatstiftung in die Rechtsstellung des Stifters eintritt. Damit läuft die mit der Anteilsanschaffung durch den Stifter ausgelöste Spekulationsfrist bei der Privatstiftung weiter. Im Falle einer Veräußerung innerhalb der Frist wäre der Überschuss der Einnahme gegenüber den Anschaffungskosten des Stifters und allfälligen Werbungskosten nach dem auch für die Privatstiftung geltenden § 30 EStG 1988 körperschaftsteuerpflichtig. Die Körperschaftsteuerbefreiung des § 13 Abs 2 Z 4 KStG 1988 wirkt damit bei einer Veräußerung durch die Privatstiftung nach Ablauf der Zwölf-Monats-Frist.