( § 82 lit f, § 73 Abs 3 GewO ) Dass Arbeitnehmer alle ihnen übertragenen Arbeiten mit der erforderlichen Sorgfalt zu verrichten und übernommenes Gut, Fahrzeuge und Werkzeuge sorgsam zu betreuen haben, stellt eine Festschreibung (hier: im Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe) von Arbeitnehmerpflichten dar, die sich schon aus dem Dienstvertrag an sich ergeben.