( § 82 lit c und lit f GewO ) Der Konsum von einem halben bis zu einem Liter Bier während des Dienstes eines Arbeitnehmers als Lagerarbeiter stellt keinen Anhaltspunkt für wiederholte Trunkenheit dar, wenn der Arbeitnehmer nicht mit einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit rechnen muss. Wird der Arbeitnehmer nach dem Bierkonsum aufgefordert, einen Lastkraftwagen zu lenken, hat er gerade dadurch, dass er auf seinen Bierkonsum hingewiesen hat, das einzig Richtige getan und sich eben der verantwortungsvollen Tätigkeit des Fahrzeuglenkens nicht gestellt. Diese Weigerung, mit dem Lkw zu fahren, stellt auch keine beharrliche Pflichtverletzung dar, wenn er sich nicht hartnäckig weigert, seine Tätigkeiten weiter zu verrichten, und beabsichtigt, seine Lagerarbeiten auch an diesem Tag fortzusetzen. ASG Wien 28.03.2000, 22 Cga 121/99w, Berufung erhoben, Ruhen eingetreten.