( § 82 lit c, lit b GewO ) Wird ein Lagerarbeiter mehrfach wegen Alkoholisierung im Dienst verwarnt und ihm die Entlassung für den Fall der Wiederholung angedroht, verrichtet er aber weiterhin alkoholisiert seinen Dienst, ist der Entlassungstatbestand der Trunksucht verwirklicht. Es liegen aber auch die Voraussetzungen des Tatbestandes der Arbeitsunfähigkeit vor, wenn dieser nicht nur Lagerarbeiten, sondern auch Chauffeurdienste zu leisten hat und in alkoholisiertem Zustand zur vereinbarten Arbeit des Kfz-Lenkens unfähig ist (§ 82 lit b GewO). ASG Wien 03.03.2000, 11 Cga 226/98d, Berufung erhoben.