( § 82 lit c, lit f GewO ) Ein Arbeitnehmer, der erst einmal - und dies vor 15 Monaten sowie nach einer saisonbedingten Unterbrechung und Wiederaufnahme des Dienstverhältnisses - nach einer im Dienst festgestellten Alkoholisierung verwarnt wurde, kann nicht deshalb wegen Trunksucht entlassen werden, weil er während der Dienstzeit mit Alkohol „auf den Fasching angestoßen“ hat, und sich danach vom Arzt krankschreiben ließ.
OGH 17.05.2000, 9 Ob A 101/00v