( § 27 Z 1 AngG, § 1425 ABGB ) Die Hinterlegung des von einem gekündigten Arbeitnehmer zurückverlangten Schlüssels zum Betrieb bei einem Rechtsanwalt kann den Arbeitnehmer von seiner Verpflichtung, dies zu tun, nicht entbinden, weil diese Hinterlegung nicht schuldbefreiend für den Arbeitnehmer wirken kann. In diesem Fall hätte noch nicht einmal eine gerichtliche Hinterlegung eine solche Wirkung entfalten können, weil die Voraussetzungen des § 1425 ABGB nicht gegeben sind. In weiterer Folge musste der Arbeitgeber die Schlösser austauschen und den Code der Alarmanlage ändern, um dadurch sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer sich nicht unberechtigt Zutritt zu den Firmenräumlichkeiten verschafft. Der Arbeitnehmer setzt dadurch auch ein Verhalten, das das Vertrauensverhältnis der Parteien schwer erschüttert, so dass eine Entlassung gerechtfertigt ist. ASG Wien 31.01.2000, 4 Cga 147/99m, Berufung erhoben.