( § 319 ABGB, § 27 Z 4 AngG ) Eine Frist - oder auch allenfalls Nachfrist - für die Rückstellung von firmeneigenen Gegenständen von 2 Tagen ist einerseits, auch wenn dem Arbeitnehmer eine Aufforderung zugegangen wäre, als unangemessen kurz zu beurteilen, andererseits ist dem Arbeitnehmer die (einzig nachgewiesene und mit der Kündigung erfolgte) schriftliche Aufforderung zur Herausgabe erst gleichzeitig mit dem Entlassungsschreiben zugegangen und wurde der Großteil dieser Gegenstände auch noch am selben Tag retourniert. Die bloß vorläufige Nichtherausgabe der Visa-Karte offenbar ohne missbräuchliche Verwendung kann nicht das Gewicht eines Entlassungsgrundes haben, ebenso wenig die Nichtausfolgung eines Pkw, für den eine Kaufoption vereinbart war. ASG Wien 30.11.1999, 14 Cga 4/99f, Berufung erhoben.