( § 9 BAO, § 78 EStG, § 30 KO, § 158 StGB ) Die Lohnsteuerhaftung des Geschäftsführers bei Fehlen liquider Mittel bezieht sich zwar nur auf die tatsächliche Lohnsteuer, ein haftungsbegründendes Verschuldens ist ihm aber auch dann anzulasten, wenn er die Lohnsteuerabfuhr deswegen unterlässt, um andere Gläubiger nicht zu benachteiligen.
VwGH 25.01.2000, 96/14/0080