( § 131 Abs 1 ASVG ) Die Einschränkung der Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung für den Fall der Inanspruchnahme eines Wahlarztes von jenem Betrag, den der Versicherungsträger bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes hätte aufwenden müssen, auf 80% dieses Betrages widerspricht nicht dem Gleichheitssatz. OGH 18.04.2000, 10 Ob S 84/00a .