( § 255 Abs 1 ASVG ) Die Bestimmung des § 255 Abs 1 ASVG ist auf einen Versicherten, der keinen Beruf erlernt oder angelernt hat, sondern immer als Hilfsarbeiter tätig war, nicht anzuwenden. Wird in einem Leistungskalkül festgestellt, dass ein Versicherter noch bestimmte Tätigkeiten verrichten kann, liegt darin stillschweigend die Aussage, dass dies ohne Beeinträchtigung seines körperlichen oder geistigen Zustandes erfolgen kann. OGH 09.11.1999, 10 Ob S 298/99t .