(§ 26 Abs 1 Wr. SHG) Gemäß § 26 Abs 1 Wiener Sozialhilfegesetz (Wr. SHG) idF LGBl 1993/50 ist der Empfänger der Hilfe (im vorliegenden Fall Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes) zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hiezu gelangt.