( § 53 Slbg. SHG ) Im Falle einer einmal eingetretenen Pflegebedürftigkeit kann es - bei der Frage der für den Kostenersatz einer Sozialhilfeleistung durch den Sozialhilfeträger an die Träger der Sozialhilfe anderer Länder maßgeblichen Aufenthaltsdauer des Pflegebedürftigen im betreffenden Bundesland - keinen Unterschied machen, ob ein Transfer des Hilfebedürftigen in ein anderes Bundesland zum Zwecke der Pflege in ein Heim oder in die Unterkunft eines Familienmitgliedes erfolgt, sofern nicht das Wohnen, sondern die Pflege ursächlich für diese Transferierung gewesen ist. Auch ist ein Verständnis des Begriffes des Heimes (in der konkreten Verwendung und in der Gegenüberstellung zum Begriff der Anstalt) auch im Sinne von „eigenes Heim“ bzw. Wohnung sprachlich nicht abgeschlossen. Die Unterbringung in der Wohnung naher Familienangehöriger nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit ist daher in die Aufenthaltsfrist nicht einzurechnen. VwGH 22.12.1999, 97/08/0620. (Beschwerde abgewiesen)