( § 7, § 37 NÖ SHG ) Ist ein Asylwerber über ein Drittland illegal eingereist, hängt sein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nicht davon ab, ob er sich erlaubterweise im Inland aufhält. Die in der auf § 12 Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz, gestützten Verordnung der Landesregierung normierten Richtsätze sind für die Behörden nicht lediglich „Hilfsmittel“ zur Bemessung der im Einzelfall zuzuerkennenden Hilfe, von denen nach freiem Ermessen abgegangen werden kann. Das Gesetz regelt vielmehr ausdrücklich, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt auf das unerlässliche Mindestmaß einzuschränken sei, wenn ein Hilfesuchender seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder trotz Belehrung und Ermahnung mit den eigenen oder für ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht. Mit der illegalen Einreise nach Österreich über ein sicheres Drittland wird aber kein Einschränkungstatbestand verwirklicht. VwGH 09.11.1999, 99/11/0235. (Bescheid aufgehoben)