( § 2 Abs 1 NÖ SHG, § 1 Abs 2 BundesbetreuungsG ) Der Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe, wie er in § 2 Abs 1 Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) verankert ist, stellt darauf ab, ob die in Rede stehende Hilfe von anderer Seite als dem Sozialhilfeträger tatsächlich geleistet wird. Die bloße Möglichkeit, dass die Hilfe von anderer Seite geleistet wird, etwa aus den Mitteln der Bundesbetreuung nach § 1 Abs 3 Bundesbetreuungsgesetz, worauf im Übrigen auch kein Rechtsanspruch besteht, schließt einen Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe demnach nicht aus. Dazu kommt, dass in § 1 Abs 2 Bundesbetreuungsgesetz normiert ist, dass die Möglichkeit, Leistungen aufgrund dieses Bundesgesetzes zu erhalten, Ansprüche aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften unberührt lässt. Lediglich der tatsächliche Bezug von Hilfe im Rahmen der Bundesbetreuung kann auf Ansprüche auf Gewährung von Hilfe zum Lebensbedarf nach dem NÖ SHG von Einfluss sein. VwGH 09.11.1999, 99/11/0202. (Bescheid aufgehoben)