( § 40 Abs 3 OÖ TourismusG ) Wird ein Umsatz in Gemeinden unterschiedlicher Ortsklassen erzielt, hat auf Antrag des Tourismusinteressenten die Aufteilung der Umsätze entsprechend einem nach dem glaubhaft gemachten Verhältnis dieser Umsätze zueinander festgelegten Prozentsatz zu erfolgen. Es liegt daher in der Hand des Fremdenverkehrsbeitragspflichtigen, durch einen Antrag, in dem bereits die Aufteilung der Umsätze glaubhaft gemacht werden muss, eine den unterschiedlichen Beitragssätzen entsprechende Beitragsbemessung herbeizuführen. VwGH 20.03.2000, 95/17/0002. (Beschwerde abgewiesen)