(§ 34 Abs 1 GehKG, § 50 Abs 1 Z 6 ASGG) Verzugszinsen für Gehaltsnachzahlungen von angestellten Apothekern aus der Gehaltskasse sind als Nebengebühren iSd § 912 ABGB anzusehen, deren selbständige Forderung zulässig ist und deren Grund im Bereicherungsrecht liegt. Somit liegt ein privatrechtlicher Anspruch vor, nämlich auf Zahlung von Nebengebühren (Zinsen) zu nach dem Gehaltskassengesetz (GehKG) gebührenden Bezügen, der als Arbeitsrechtssache anzusehen ist und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ohne Bindung an die Ansicht der Gehaltskasse fällt (vgl. OGH 10. 11. 1998, 10 Ob S 179/98s , ARD 4996/20/99). ASG Wien 16.03.2000, 31 Cga 65/96x, Berufung erhoben.