( § 5, § 9 EStG ) Rückstellungen für Gewährleistungsansprüche können nur dann berücksichtigt werden, wenn mit derartigen Forderungen ernsthaft gerechnet werden muss.
VwGH 28.03.2000, 94/14/0165
Ist die Bildung von Rückstellungen im Streitjahr (hier: Wirtschaftsjahr 1990/1991) - mit im vorliegenden Fall nicht relevanten Ausnahmen - steuerrechtlich nicht geregelt, ist bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 der handelsrechtliche Rückstellungsbegriff im Sinne des Maßgeblichkeitsprinzips für das Steuerrecht grundsätzlich anzuwenden.