( § 36 AngG ) Überwiegen die Interessen eines Arbeitnehmers an der bestmöglichen Verwertung seiner Arbeitskraft deutlich die Interessen des Arbeitgebers an der Einhaltung einer Konkurrenzklausel, stellt dies auch dann eine unbillige Erschwerung seines Fortkommens dar und ist somit unwirksam, wenn es dem Arbeitnehmer ohne größere Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, den Geschäftszweig des Arbeitgebers zu meiden.