( § 39 AngG ) Ist es zwischen den Parteien strittig, ob ein Dienstverhältnis beendet wurde, hat der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnises entsprechend zu konkretisieren. Vertritt ein Arbeitnehmer, der die Ausstellung eines Dienstzeugnisses begehrt und dazu in seinem Klagsvorbringen lediglich darauf hinweist, dass der Arbeitgeber schuldig sei, u. a. ein Dienstzeugnis zu übergeben, die Auffassung, dass sein Dienstverhältnis noch nicht gelöst sei, und liegt es zwar auf der Hand, dass aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des OGH das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zum klagsgegenständlichen Zeitpunkt nicht mehr aufrecht war, lässt sich aber eine für die Ausstellung eines Dienstzeugnisses unerlässliche Aussage darüber, bis zu welchem Tag das Dienstverhältnis tatsächlich gedauert hat, der Entscheidung nicht mit ausreichender Sicherheit entnehmen, ist das Klagebegehren auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses jedenfalls konkretisierungsbedürftig, weil unterschiedliche Auffassungen über die Dauer des Dienstverhältnisses vorliegen. OLG Wien 02.02.2000, 8 Ra 12/00v.