( § 10 Abs 1 und Abs 2 Slbg. VergnStG 1953 ) Kartensteuer ( Vergnügungssteuer) für den Eintrittskartenpreis zu einer Tanzveranstaltung ist im Ausmaß des auf die Berechtigung zum Zutritt zur Tanzveranstaltung entfallenden Teiles auch dann zu entrichten, wenn der Preis der Eintrittskarte, die gelöst werden muss, um Zutritt zur Tanzveranstaltung zu erlangen, zur Gänze auf die Konsumation des Gastes angerechnet wird. VwGH 27.04.2000, 98/15/0010. (Beschwerde abgewiesen)