( § 2 Abs 3 Vlbg. KriegsopferabgG ) Zur Entrichtung der Kriegsopferabgabe ist beim Verleih von Videokassetten in einer Videothek derjenige verpflichtet, dem der Bildträger überlassen wird; der Verleiher hat die Abgabe vom Abgabepflichtigen in Form eines Zuschlages zum Entgelt einzuheben und abzuführen und haftet gemäß § 2 Abs 2 Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz für die richtige Abfuhr der Beträge, zu deren Einhebung er verpflichtet ist auch dann, wenn er in einem Geschäftsbesorgungsvertrag den Verleih in seinem Namen und auf seine Rechnung einem Dritten überlassen hat. VwGH 20.12.1999, 95/17/0142. (Beschwerde abgewiesen)