( § 2, § 7 OÖ LustbarkeitsabgG ) Die Berechnung der Lustbarkeitsabgabe für von einem Kulturverein veranstaltete Kabarettvorstellungen und Konzerte auf der Grundlage des explizit bloß „Tanzveranstaltungen“ und „Theateraufführungen“ nennenden Art I Z 1 Lustbarkeitsabgabeverordnung der Gemeinde Klam stellt sich als denkunmögliche Gesetzesanwendung dar. Von einer lediglich demonstrativen Aufzählung jener Veranstaltungen, bei denen die Lustbarkeitsabgabe in Form einer Kartenabgabe einzuheben ist, kann schon vom Wortlaut der betreffenden Bestimmung her nicht gesprochen werden, weil dieser keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Interpretation bietet. VfGH 15.12.1999, B 1701/98.