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§ 13 Abs 4 Wr. VergnStG

Lohnsteuer und AbgabenARD 5144/36/2000 Heft 5144 v. 11.8.2000

( § 13 Abs 4 Wr. VergnStG ) Der bloße Vermieter von Räumlichkeiten, die der Mieter zur Abhaltung von Tanzveranstaltungen verwendet, haftet, weil er kein Inhaber iSd § 13 Abs 4 Wiener Vergnügungssteuergesetz ist, nicht für die Vergnügungssteuer. VwGH 21.10.1999, 97/15/0087. (Bescheid aufgehoben)

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