( § 2 Abs 1 Z 5, § 5 Slbg. VergnStG 1953 ) Halter und Unternehmer einer Veranstaltung und damit Steuerschuldner ist das Unternehmen, das den Automatenverleih betreibt und nicht der Gastronom, der den Spielapparat in seinem Lokal aufstellt.
VwGH 24.06.1999, 97/15/0102