( § 49 Abs 2 ASVG, KV-Bau ) Besteht nach einem Kollektivvertrag schon dann Anspruch auf Bezahlung des aliquoten Teiles des Weihnachtsgeldes, wenn das Dienstverhältnis nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit vom Arbeitgeber durch Kündigung, nach § 82 lit h GewO durch Entlassung oder vom Arbeitnehmer nach § 82a GewO gelöst wird, während bei Dienstnehmerkündigung vor dem 1. Oktober der Verlust der Weihnachtsremuneration zur Gänze vorgesehen ist, sind - auch wenn an Dienstnehmer infolge einer Selbstkündigung vor dem 1. Oktober kein Weihnachtsgeld ausbezahlt wird - dennoch die SV-Beiträge für den entsprechenden aliquoten Anteil dieser Sonderzahlung zu entrichten.