( § 1304 ABGB, § 4 Abs 4 EFZG ) Stellt ein Arbeitnehmer bei Krankschreibung durch den Arzt wegen bloß eingeschränkter Arbeitsfähigkeit mit dem Arbeitgeber kein Einvernehmen hinsichtlich seines weiteren Einsatzes im Betrieb her, ist bei seiner (ungerechtfertigten) Entlassung Mitverschulden anzunehmen.
ASG Wien 01.02.2000, 18 Cga 68/99v, Berufung erhoben