( § 8 Abs 1 AngG ) Ein Arbeitnehmer erhält im Krankheitsfall nach dem Bezugsprinzip jenes Entgelt, das er vor der Dienstverhinderung bezogen hat. Unterliegt das Einkommen aber starken Schwankungen, wird das fortzuzahlende Entgelt nach dem durchschnittlichen Einkommen (z.B. der letzten 3 oder 12 Monate) berechnet.
OLG Wien 23.02.2000, 9 Ra 344/99w, Revision unzulässig