( § 131 Abs 1, § 153 ASVG ) Bei Prüfung der Angemessenheit von Zuschüssen (hier: für Zahnimplantate) ist nicht auf ungeregelte Marktpreise, sondern auf bestehende Vertragstarife für vergleichbare Leistungen abzustellen.
OGH 18.04.2000, 10 Ob S 75/00b
Kostenzuschüsse kommen in jenen Fällen in Betracht, in denen es keinen Vertragstarif gibt, wie hier bei Zahnimplantaten. Der Kostenzuschuss ist ein satzungsmäßiger Fixbetrag, der sich aber nicht am freien Marktpreis orientiert.