( § 72 ArbVG ) Machen die dem BR übertragenen vielfältigen Aufgaben die Beistellung einer Hilfskraft (Sekretärin) notwendig, ist dem BR eine solche Schreibkraft - unabhängig davon, dass alle anderen Arbeitnehmer ihre Schreibarbeiten selbst verrichten müssen und welche Arbeiten sie letztlich für den BR tatsächlich durchführt - als „Sacherfordernis“ zur Verfügung zu stellen, wenn dies dem Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar ist, was anhand der Betriebsgröße und des Bilanzergebnisses zu beurteilen ist.