( § 116 ArbVG ) Die Freizeitgewährung an ein BR-Mitglied kann vom Arbeitgeber nicht von einer rechtzeitigen Anmeldung abhängig gemacht werden.
OLG Wien 26.05.2000, 9 Ra 97/00a
Gemäß § 116 ArbVG besteht eine Pflicht des Betriebsinhabers, dem Betriebsratsmitglied die notwendige Freizeit zu gewähren. Diese Regelung verbietet Anordnungen des Betriebsinhabers, die innerhalb des gesetzlichen Wirkungskreises des BR den Arbeitnehmern die Inanspruchnahme des BR oder die Ausübung einzelner Rechte untersagen oder unmöglich machen. Damit diese Freizeit gewährt werden kann, hat das BR-Mitglied den Betriebsinhaber von der Inanspruchnahme von Freizeit für die vorgesehene betriebsratliche Tätigkeit zu informieren. Dieser Pflicht ist Genüge getan, wenn dem Betriebsinhaber wenigstens in groben Umrissen der Grund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsversäumnisse bekannt gegeben werden. Das Ansuchen besteht aus einer Anmeldung und einer Information und hat keinen Antrag zum Gegenstand. Da das Ansuchen um Freizeitgewährung nur aus einer Anmeldung und einer Information des Betriebsinhabers zu bestehen hat, geht eine Dienstanweisung um „zeitgerechtes“ Freizeitansuchen über das dem Betriebsinhaber zustehende Informationsrecht hinaus, weil die Freizeitgewährung nicht an eine „zeitgerechte“ Antragstellung gebunden ist und keine Befugnis des Betriebsinhabers besteht, eine Bewilligung oder Genehmigung vom Zeitpunkt einer Antragstellung abhängig zu machen. Die vom Arbeitgeber verlangte Pflicht zum „rechtzeitigen“ Ansuchen kommt einer Antragspflicht gleich, die aber gegen das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot des § 115 ArbVG verstößt, weil dadurch die Ausübung der BR-Tätigkeit durch Einflussnahme des Betriebsinhabers erschwert würde.