( § 30 Abs 1 Z 1 EStG ) Wird im Kaufvertrag für den Übergang von Nutzen und Gefahr an der verkauften Liegenschaft ein späterer Termin vereinbart, ändert dies für die Spekulationsfristberechnung nichts an der erfolgten Veräußerung bzw. Anschaffung. Maßgebend ist vielmehr die Willensäußerung des Verkäufers, durch die sich dieser unwiderruflich verpflichtet, dem Käufer das Wirtschaftsgut zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Das ist aber bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages der Fall, der mit der Einigung über Sache und Preis perfekt ist. FLD f. Oberösterreich 20.12.1999, RV068.97/1-7/1997.