( § 333 Abs 4 ASVG ) Ein Baggerfahrer, der mit der Herstellung einer Künette beauftragt ist, wobei ihn ein Helfer mit manuellen Grabarbeiten dabei unterstützen soll, und dem überdies die Funktion des Stellvertreters des abwesenden Poliers mit verschiedenen, den Arbeitsablauf unterstützenden Anweisungsbefugnissen zukommt, übt die Stellung eines Aufsehers im Betrieb aus (vgl. OGH 10. 2. 1999, 9 Ob A 322/98p , ARD 5058/13/99); er kann daher bei fahrlässiger Körperverletzung des Helfers das Haftungsprivileg des § 333 Abs 4 ASVG als Aufseher im Betrieb für sich in Anspruch nehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es im Unfallzeitpunkt erforderlich war, von dieser Weisungsbefugnis auch Gebrauch zu machen. OLG Wien 24.11.1999, 9 Ra 272/99g, Revision unzulässig.