( § 311 ASVG ) Scheidet ein Versicherter ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis aus, ist bei der Berechnung des Überweisungsbetrags für den Fall, dass Bezüge weder im vollen noch im halben Ausmaß gebührten (hier: Lehrpflichtermäßigung auf 44%), jenes Ausmaß des letzten vollen Monatsentgelts des Versicherten, auf das dieser im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis Anspruch hatte oder gehabt hätte, zugrunde zu legen, das dem Ausmaß des reduzierten Bezugsanspruchs im jeweiligen Monat entsprach. VwGH 20.10.1999, 94/08/0092. (Beschwerde abgewiesen)