( § 1, § 2 Abs 1 AngG ) Hat eine Verkäuferin in einem Kindermodengeschäft als vollzeitig beschäftigt gearbeitet und dabei über längere Zeit allein sämtliche erforderlichen Vorbereitungstätigkeiten, Beratungs- und Verkaufstätigkeiten durchgeführt, die Geldbeträge inkassiert, die Verkäufe schriftlich festgehalten und die Tageslosung zur Abholung durch den Arbeitgeber vorbereitet, besteht kein Zweifel, dass sie jedenfalls vorwiegend zur Leistung kaufmännischer Dienste iSd § 2 Abs 1 AngG angestellt wurde und demgemäß die Bestimmungen des Angestelltengesetzes und des KV f. die Handelsangestellten Österreichs zur Anwendung gelangen. ASG Wien 20. 10.1999, 24 Cga 27/99m.