( § 43 Abs 2 DO.C ) Wird die Gefahrenzulage zur Abgeltung einer Strahlengefährdung gewährt, trifft es zwar zu, dass die entsprechenden Geräte (Röntgen- und radiodiagnostische oder radiotherapeutische Geräte) auch in Betrieb sein müssen, doch ist es keine Voraussetzung, dass die Geräte ständig oder zeitlich überwiegend in Betrieb sind. Das „Überwiegen“ der Verwendung in den Betriebsräumen bezieht sich auf die Arbeitnehmer.