( § 29 BAO ) Für die Annahme einer Betriebsstätte ist ein statisches, ein funktionelles und ein zeitliches Element erforderlich. Besitzt ein Unternehmer Verfügungsmacht über bestimmte territoriale Anlagen, wobei es aber nicht erforderlich ist, dass die Räumlichkeiten im Eigentum des Geschäftsherrn stehen oder dass dieser als Mieter aufscheint, und übt das Unternehmen durch 3 Arbeitnehmer in den Räumlichkeiten des Unternehmens eine Tätigkeit aus, wobei für die Annahme einer Betriebsstätte schon einzelne Handlungen ausreichen, liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsstätte vor. VwGH 24.11.1999, 97/13/0137. (Bescheid aufgehoben)