( § 67 Abs 10 ASVG ) Ist die Einbringlichkeit fälliger Beitragsforderungen gegen eine Kommanditgesellschaft auch gegenüber deren Komplementär-GmbH nicht gegeben, bedarf es nicht des sinnlosen Formalaktes einer „Inanspruchnahme“ der Komplementärgesellschaft, um die Haftung des Geschäftsführers der GmbH herbeizuführen. VwGH 29.06.1999, 99/08/0083 und VwGH 29.06.1999, 99/08/0075. (Beschwerden abgewiesen)