( KV-Gastgewerbe ) Kommt es nach dem auf das vorliegende Dienstverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrag für Arbeiter im Gast- und Schankgewerbe für den Anspruch auf Sonderzahlungen nicht auf die Dauer der tatsächlichen Tätigkeit, sondern auf die Dauer des Bestandes des Dienstverhältnisses an, wird die für Sonderzahlungsansprüche maßgebende Dienstzeit durch einen Betriebsurlaub, der für den Arbeitnehmer mangels Urlaubsanspruch „als unbezahlter Urlaub“ gelten sollte, nicht unterbrochen, so dass auch für diesen Zeitraum Sonderzahlungsanspruch besteht. OLG Wien 24.05.2000, 9 Ra 278/99i, Revision unzulässig.