( § 14a Abs 4 AuslBG, § 36 VBG ) Der wiederholte Abschluss von befristeten Sonderverträgen als Lehrkraft (hier: für den muttersprachlichen Zusatzunterricht von Gastarbeiterkindern aus dem ehemaligen Jugoslawien) ist sachlich gerechtfertigt, wenn die Lehrkraft einerseits ihre in Jugoslawien erworbenen Zeugnisse nur übersetzen, nicht aber nostrifizieren ließ und andererseits die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b VBG nicht erfüllt, so dass in Verbindung mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz befristete Ausnahmebewilligungen gemäß § 3 Abs 2 Z 1 VBG erforderlich waren. Die Arbeitserlaubnis darf gemäß § 14a Abs 4 AuslBG nur befristet erteilt werden und gestattet insoweit ebenfalls den wiederholten Abschluss befristeter Dienstverträge, so dass auch der wiederholte Abschluss befristeter Sonderverträge nicht zu beanstanden ist. Ein Verstoß gegen Art 14 MRK liegt nicht vor, weil eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit und nach der Erfüllung gewisser Berufsqualifikationen sachlich gerechtfertigt ist. OGH 09.12.1999, 8 Ob A 275/98v .