( § 4c AuslBG, Art 7 Abs 1 ARB 1/80 ) Hat ein türkischer Staatsangehöriger bereits vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des ARB 1/80 einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren ordnungsgemäßen Aufenthalts in Österreich aufzuweisen, in dem er durchgehend in Österreich gemeldet war, können unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des VwGH 18. 12. 1997, 96/09/0334, ARD 4922/8/98 - wonach die Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes eines Familienangehörigen iSd Art 7 Abs 1 ARB 1/80 nicht zum Verlust der Anwartschaft zum Erwerb der in Art 7 Satz 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80 eingeräumten Rechte führt und sein legaler Aufenthalt im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des ARB 1/80 (Beitritt Österreichs zur EU, 1. 1. 1995) fingiert werden muss - auch die vor Ablauf dieses Zeitraumes nach der Einreise des Türken nach Österreich gelegenen Zeiträume unrechtmäßigen Aufenthalts den Erwerb dieses Rechts mit 1. 1. 1995 nicht hindern. VwGH 23.02.2000, 98/09/0257. (Bescheid aufgehoben)