( § 4c AuslBG, Art 7 ARB 1/80 ) Da der Einleitungssatz des Art 7 ARB 1/80 zwangsläufig voraussetzt, dass die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, im Aufnahmemitgliedstaat zu ihm zu ziehen, während dieser Zeit auch ein Aufenthaltsrecht haben, ist der Schluss zu ziehen, dass eine Entziehung oder Verneinung des Rechts, im Sinne dieser Bestimmung zu einem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, nachdem dieses Recht einmal zuerkannt wurde, nur bei ausreichend triftigen, gegen den weiteren Aufenthalt der Familienangehörigen sprechenden Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit infrage kommt. VwGH 15.03.2000, 98/09/0305. (Bescheid aufgehoben)