( § 4c AuslBG, Art 7 ARB 1/80 ) Ein türkischer Staatsangehöriger, der die Genehmigung erhalten hat, als Ehepartner eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört, zu diesem zu ziehen, erfüllt den Tatbestand des Art 7 Satz 1 ARB 1/80, wenn er trotz Scheidung der Ehe vor Ablauf der im ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung vorgesehenen Anwartschaftszeit von 3 Jahren weiterhin bis zu einer erneuten Eheschließung mit seinem geschiedenen Ehepartner ununterbrochen mit diesem zusammenlebte. Dieser türkische Staatsangehörige hat seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift in diesem Mitgliedstaat und kann nach 3 Jahren unmittelbar das Recht geltend machen, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, nach 5 Jahren aber das Recht, freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu haben. EuGH 22.06.2000, Rs. C-65/98 , Fall Eyüp.