( § 4c AuslBG, Art 7 ARB 1/80 ) Ist bei einem türkischen Staatsangehörigen von einer in Österreich aufrecht bestehenden Genehmigung, im Rahmen seiner der Familienzusammenführung dienenden Einreise zu seinem dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Vater zu ziehen, auszugehen, hat dieser auch ein unmittelbar auf Gemeinschaftsrecht beruhendes Aufenthaltsrecht in Österreich, das keiner zusätzlichen Bescheinigung nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder durch innerstaatliche Behörden (etwa in Form einer Aufenthaltsbewilligung) bedarf, um seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat zu haben, so dass die Ablehnung der Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu keinem Rechtsverlust führt. Das unmittelbar auf Gemeinschaftsrecht beruhende Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen eines türkischen Staatsangehörigen darf vor Ablauf von 3 Jahren nur aus triftigen, gegen den weiteren Aufenthalt dieses Familienangehörigen in Österreich sprechenden Gründen verneint oder entzogen werden. VwGH 12.04.2000, 97/09/0307. (Bescheid aufgehoben)