( § 4c, § 4 Abs 7 AuslBG, Art 6 ARB 1/80 ) Für das Vorliegen der Voraussetzungen für den freien Zugang der Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer zur Beschäftigung kommt es nicht auf das Bestehen einer Aufenthaltsbewilligung, den tatsächlichen Aufenthalt und die Erteilung etwaiger Beschäftigungsbewilligungen für den beantragten Ausländer an, sondern auf die Dauer der - berechtigt - ausgeübten tatsächlichen Beschäftigung. Kenntnisse eines Ausländers als türkischer Spezialitätenkoch bzw. als diesbezügliche Hilfskraft reichen z.B. nicht aus, dass von ihm als „Schlüsselkraft“ iSd § 1 Z 3 lit a Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung gesprochen werden könnte. VwGH 12.11.1999, 98/09/0108. (Beschwerde abgewiesen)